Darf ich meine Geburtstagsparty feiern, heute Abend noch ein Bier in der Kneipe trinken oder morgen nach Bayern in Urlaub fahren? Jeden Morgen lauern viele Menschen gespannt auf die Meldung der Infektionswerte und die bange Frage, ob Hagen noch ein Hotspot ist, die Infektionen in den letzten sieben Tagen über 50 pro 100.000 Einwohner:innen lagen.

Doch da fängt es dann schon an. Denn es gibt nicht nur einen Wert. In den Nachrichten ist stets von den Zahlen des Robert-Koch-Instituts (RKI) die Rede, lokal werden aber täglich von der Stadt auf Facebook und Twitter auch die Zahlen des Hagener Gesundheitsamtes geteilt. Und beide Werte weichen manchmal deutlich voneinander ab, bei der 7-Tages-Inzidenz hin und wieder um zwei bis drei Fälle, also rund fünf Prozent. Es könnte also durchaus passieren, dass der eine Wert über und der andere über 50 liegt.

Ich habe mit Stadtsprecherin Clara Treude heute früh darüber gesprochen, was in so einer Situation gilt.

„Wir haben aktuell eine Situation, die es so noch nicht gab“, stellt Treude fest und gesteht ein: „Es herrscht überall eine gewisse Unsicherheit, nicht nur in der Bevölkerung.“ Denn alle Regelungen können sich theoretisch immer spontan ändern und dem aktuellen Geschehen angepasst werden. Die Tageswerte seien dabei aber nicht direkt entscheidend.

Tageswerte nicht ausschlaggebend

Grundsätzlich gelte die Corona-Schutzverordnung des Landes NRW (aktuell in der Fassung vom 14. Oktober), die nicht auf täglich schwankenden Infektionswerten basiert, sondern feste Regeln vorgibt und stets regelmäßig dem allgemeinen Geschehen angepasst wird.

„In der Schutzverordnung sind manche Dinge sehr ausführlich geregelt, bei anderen haben wir aber großen Spielraum“, erklärt Clara Treude. „Da greift dann die Allgemeinverfügung der Stadt Hagen, die immer ausschlaggebend ist.“ Erlässt das Land allerdings plötzlich neue Regelungen, die strenger als die in Hagen aufgestellten sind, gelten diese. „Es gilt immer unsere Regelung, bis vom Land eine konkretere kommt.“

Landesregeln vor Stadtregeln

Ein Beispiel dafür sind die gestern von den Ministerpräsident:innen und der Bundeskanzlerin beschlossenen neuen Sperrstunden in der Gastronomie. In der Corona-Schutzverordnung des Landes NRW gibt es hierzu bislang keine Regelung, die Stadt Hagen sieht in ihrer Allgemeinverfügung Schließzeiten von 1 bis 6 Uhr vor. Wenn das Land aber nun in einer neuen Fassung der Corona-Schutzverordnung beschließt, dass eine Sperrstunde bereits um 23 Uhr erfolgen muss, ist das auch in Hagen gültig. Das sei aber bislang noch nicht erfolgt.

Und auch die Allgemeinverfügung der Stadt Hagen kennt keinen konkreten Tageswert. „Sie gilt ab dem heutigen 15. Oktober und zunächst bis 31. Oktober und bleibt auch in Kraft, wenn der Wert zwischendurch mal unter 50 rutschen sollte.“ Würden die Werte aber dauerhaft und deutlich sinken, könne die Verfügung natürlich auch wieder angepasst werden.

Bei Reisen wird es kompliziert

Anders sei es aber bei den aktuellen Reiseregelungen innerhalb Deutschlands. Einige Bundesländer berufen sich bei Übernachtungsverboten auf den aktuellen Wert des RKI. In anderen Ländern gibt es aber konkrete Listen, in denen Städte und Landkreise ganz ausdrücklich genannt sein müssen. Eine Klarheit kann da nur ein Blick in die aktuellen Regelungen der jeweiligen Urlaubsorte bringen – und auch die können sich stetig ändern.

Die Regeln in Hagen ab 15. Oktober

Die grundsätzlichen Regelungen der Corona-Schutzverordnung des Landes NRW bleiben bestehen. In Hagen gelten zusätzlich die folgenden Regelungen:

Maskenpflicht für Schülerinnen und Schüler an weiterführenden Schulen und Berufskollegs auch während des Unterrichts, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht ein­gehalten werden kann. In Grundschulen gilt diese Pflicht weiterhin nicht, solange sich die Klassen im Klassenverband im Unterrichtsraum aufhalten.

Für Lehrkräfte, Betreuungskräfte und sonstiges Personal besteht eine Maskenpflicht auch bei Konferenzen, Besprechungen und auf Sitzplätzen im Lehrerzimmer, falls der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen nicht eingehalten werden kann.

In Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und heilpädagogi­schen Kindertageseinrichtungen haben erwachsene Personen während des Aufent­haltes in der Einrichtung eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, sofern ein Abstand zu anderen Personen von 1,5 Metern nicht verlässlich eingehalten werden kann. Dies gilt ausdrücklich auch beim Umgang mit zu betreuenden Kindern.

An privaten Festen mit „vornehmlich geselligem Charakter“ außerhalb von Wohnungen dürfen maximal 25 Personen teilnehmen. Ab 5 Personen müssen die Gastgebenden die Feier anmelden, ab 11 Personen ist eine Genehmigung erforderlich.

Mehr als fünf Personen, die nicht direkt miteinander verwandt sind oder aus maximal zwei Haushalten stammen, dürfen sich im öffentlichen Raum nicht treffen.

Bei Konzerten und Aufführungen, sonsti­gen Veranstaltungen und Versammlungen sowie bei Sportveranstaltungen muss auch in geschlossenen Räumen und auch auf den Sitzplätzen eine Mund-Nase-Bedeckung getragen werden.

Veranstaltungen und Versammlungen mit mehr als 500 Personen im Außenbereich und 250 Personen in geschlossenen Räumen sind verboten. In allen Veranstaltungsorten ist maximal ein Fünftel der normal zulässigen Besucher:innenzahl erlaubt. Aufnahmen sind nur in besonderen Fällen, etwa bei politischen Veranstaltungen von Parteien oder Blutspendeterminen möglich.

Bei Sportveranstaltungen sind maximal 150 Zuschauende erlaubt. Innerhalb ge­schlossener Räume muss eine Mund-Nasen-Bedeckung auch auf Sitz- oder Stehplätzen getragen werden.

Kulturveranstaltungen, Konzerte und Aufführungen sind auf Grundlage eines beson­deren Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes nbis maximal 200 Zuschauern. zulässig. Es besteht die Pflicht zum ständigen Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch auf Sitz- oder Steh­plätzen.

Die Öffnungszeiten gastronomischer Einrichtungen (alle Betriebe, die Speisen und/oder Getränke zum Sofortverzehr anbieten) werden auf die Zeit von 6.00 bis 1.00 Uhr beschränkt.

Einrichtungen der Gastronomie sowie Kiosken, Trinkhallen und Tankstellen ist der Verkauf alkoholischer Getränke in der Zeit von 1.00 bis 6.00 Uhr untersagt.