Am vergangenen Freitag, 16. Oktober, hat das Land NRW eine Verschärfung der Coronaschutzverordnung beschlossen, die eigentlich ab Samstag gelten sollte. Die Stadt Hagen hat eine entsprechende Neufassung ihrer Allgemeinverfügung allerdings auf heute verschoben. Diese gilt dann ab morgen. Und um es direkt vorwegzunehmen: viel ändert sich auch trotz der nun seit 12 Tagen anhaltend hohen Infektionszahlen in Hagen (Wocheninzidenz über 50) nicht.

„Die neuen Regeln führen zu Einschränkungen für die Bürgerinnen und Bürger – das ist uns bewusst“, zitiert die Stadt Oberbürgermeister Erik O. Schulz in einer Pressemitteilung. „Doch nur so lässt sich ein zweiter Lockdown möglichst verhindern.“

Die bereits bekannten Werte im Rahmen der 7-Tages-Inzidenz von 35 bzw. 50 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner sind ausschlaggebend für das Feststellen der in NRW neu geltenden „Gefährdungsstufen 1 und 2“. Nach Feststellung der Überschreitung muss die jeweilige Kommune mittels Allgemeinverfügung vorgegebene Regeln für das öffentliche Leben am folgenden Werktag veranlassen. Erst wenn der jeweilige Inzidenzwert an sieben Tagen am Stück unterschritten wird, kann die Gefährdungsstufe wieder aufgelöst werden.

Was jetzt gilt

Ab dem morgigen Dienstag, 20. Oktober, gelten zunächst bis zum 31. Oktober in Hagen die folgenden Regeln:

Veranstaltungen und Versammlungen mit mehr als 100 Personen dürfen nur noch mit einem genehmigten Hygienekonzept durchgeführt werden, das mindestens drei Tage vor der Veranstaltung der Stadt Hagen vorliegen muss. Eine Teilnehmendenzahl von mehr als 500 Personen im Freien und 250 Personen in Innenräumen ist generell nicht erlaubt. Alle Teilnehmenden müssen in geschlossenen Räumen auch auf Steh- und Sitzplätzen einen Mund-Nasen-Schutz tragen.

Private Zusammenkünfte und Feiern außerhalb der eigenen vier Wände dürfen maximal mit 10 Personen stattfinden. Feiern ab 5 Personen müssen vorab beim Ordnungsamt der Stadt Hagen angezeigt werden. Zusammenkünfte und Feiern in Privatwohnungen beziehungsweise auf Privatgrundstücken sind von dieser Regel nicht betroffen, der Krisenstab der Stadt Hagen rät allerdings dringend, im privaten Bereich mit maximal 10 Personen zusammenzukommen.

Eine Sperrstunde von 23 bis 6 Uhr gilt für alle gastronomischen Einrichtungen (Lokale, Kneipen, Bars, Cafés, Imbisse etc.). In dieser Zeit darf an Kiosken, Trinkhallen, Tankstellen etc. kein Alkohol verkauft werden.

Bei Treffen in der Öffentlichkeit und in der Gastronomie dürfen in ganz Hagen weiterhin maximal 5 Personen zusammenkommen. Ausnahmen regelt die Coronaschutzverordnung beispielsweise bei direkten Verwandten oder Personen aus höchstens zwei Haushalten.

Eine generelle Maskenpflicht in der Öffentlichkeit gibt es in Hagen nicht. Allerdings wiederholt der Krisenstab eindringlich den Appell, immer dann eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, wenn nicht mindestens 1,5 Meter Abstand zu anderen eingehalten werden können.

Innerhalb von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen haben erwachsene Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, sofern ein Abstand von 1,50 Metern nicht eingehalten werden kann. Dies gilt ausdrücklich auch beim Umgang mit zu betreuenden Kindern.

Für Schülerinnen und Schüler weiterführender Schulen besteht eine Maskenpflicht während des Unterrichts und während der Betreuung immer dann, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann. In Grundschulen gilt diese Pflicht weiterhin nicht, solange sich die Klassen im Klassenverband im Unterrichtsraum aufhalten. Die weiteren Vorschriften der Coronabetreuungsverordnung bleiben unberührt.

Für Lehrkräfte, Betreuungskräfte und sonstiges Personal besteht eine Maskenpflicht auch bei Konferenzen, Besprechungen und auf Sitzplätzen im Lehrer:innenzimmer, falls der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen nicht eingehalten werden kann.