Neue Corona-Regeln in NRW ab 24.11.: Ungeimpfte müssen draußen bleiben

(Foto: Surprising_Shots/Pixabay)

Bereits in der vergangenen Woche hatte der Bundestag ein neues Infektionsschutzgesetz auf den Weg gebracht, das am Freitag auch vom Bundesrat bestätigt wurde. Dieses sieht je nach Hospitalisierungsrate in einem Bundesland verschiedene Corona-Schutzmaßnahmen vor. Dann war es an den Bundesländern, die Regelungen auch in ihre jeweiligen Landesgesetze umzusetzen.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat nun auch eine neue Corona-Schutzverordnung erlassen, die am Mittwoch, 24. November, in Kraft tritt. Die Regelungen gelten vorerst bis 21. Dezember. Die Verordnung sieht vor, dass im Freizeitbereich fast überall künftig eine 2G-Regel gilt. In vielen weiteren Zusammenhängen wird 3G zur Pflicht.

3G bei Arbeit, Hochzeiten und dem Haareschneiden

3G steht für „Geimpft, Genesen und Getestet“. Der Zutritt ist also nur Personen mit dem Nachweis einer vollständigen Corona-Schutzimpfung, dem Nachweis einer überstandenen Infektion oder einem tagesaktuellen Schnelltest aus einem zertifizierten Test-Zentrum erlaubt. 3G gilt ab Mittwoch in NRW …

  • … an allen Arbeitsstätten, egal ob in Innenräumen oder im Freien. Ausgenommen sind nur das Homeoffice und die Arbeit in Fahrzeugen.
  • … im öffentlichen Personennah- und Fernverkehr (Busse, Straßenbahnen, Züge etc.).
  • … bei Versammlungen in Innenräumen.
  • … bei Veranstaltungen der schulischen, hochschulischen, beruflichen oder berufsbezogenen Bildung.
  • … auf Messen, Kongressen und Sitzungen kommunaler Gremien.
  • … bei Beerdigungen.
  • … bei standesamtlichen Trauungen.
  • … beim Friseur/bei der Friseurin.
  • … bei nicht-touristischen Übernachtungen in Hotels, Herbergen oder ähnlichen.

2G in Kultur, Freizeit und Sport

2G steht für „Geimpft und Genesen“. Der Zutritt ist also nur Personen mit dem Nachweis einer vollständigen Corona-Schutzimpfung oder dem Nachweis einer überstandenen Infektion erlaubt und damit für Ungeimpfte ausgeschlossen. 2G gilt ab Mittwoch in NRW …

  • … in der gesamten Gastronomie (außer bei der reinen Abholung von Speisen).
  • … in Museen und bei Ausstellungen.
  • … bei Konzerten und Theateraufführungen.
  • … in Kinos.
  • … in Tierparks und Zoos.
  • … in Freizeitparks.
  • … in Schwimmbädern und Wellness-Einrichtungen.
  • … bei allen Sportveranstaltungen für Teilnehmende und Zuschauer:innen – auch beim Training.
  • … auf Weihnachtsmärkten und bei Volksfesten.
  • … in Spielhallen.
  • … bei allen touristischen Übernachtungen.
  • … bei touristischen Busreisen.
  • … bei körpernahen Dienstleistungen (außer im medizinisch-pflegerischen Bereich sowie beim Schneiden von Haaren).

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2G+ in Disco, Bordell und beim Karneval

2G+ (2G plus) steht für „Geimpft und Genesen mit aktuellem Test“. Der Zutritt ist also nur Personen mit dem Nachweis einer vollständigen Corona-Schutzimpfung oder dem Nachweis einer überstandenen Infektion erlaubt, die zusätzlich einen negativen Corona-Schnelltest (maximal 24 Stunden alt) oder PCR-Test (maximal 48 Stunden alt) vorzeigen können. Überall wo 2G+ gilt, müssen die jeweiligen Zertifikate verpflichtend mittels der CovPassCheck-App kontrolliert und mit einem Ausweis abgeglichen werden. 2G+ gilt ab Mittwoch in NRW …

  • … in Clubs, Diskotheken und bei Tanzveranstaltungen.
  • … bei Karnevalsfeiern und ähnlichen Brauchtumsveranstaltungen, bei denen gesungen, geschunkelt und/oder getanzt wird.
  • … in Swingerclubs und bei sexuellen Dienstleistungen jeder Art.

Ausnahmen für Kinder und Jugendliche

  • Alle Schüler:innen sowie alle Kinder im Vorschulalter gelten im Rahmen der 3G-Regelung grundsätzlich als negativ getestet.
  • Für alle Kinder und Jugendlichen bis einschließlich 15 Jahre gelten die verschärften Regelungen von 2G und 2G+ nicht.

Verschärfung oder Lockerung der Maßnahmen

Die jetzt erlassenen Maßnahmen gelten, so lange die landesweite Hospitalisierungsrate (Personen die mit Covid-19 in den vergangenen sieben Tagen in ein Krankenhaus in NRW eingeliefert wurden) über 3 und unter 6 liegt. Sollte sie über 6 steigen, sind verschärfte Maßnahmen nötig, fällt sie dauerhaft unter drei können die bestehenden Regelungen aber auch gelockert werden.

Sollten das Infektionsgeschehen oder die Auslastung der Krankenhäuser in einzelnen Regionen besonders stark ansteigen, können die zuständigen Behörden auch lokal begrenzt verschärfte Maßnahmen einleiten. So gilt beispielsweise in Bochum wieder eine Maskenpflicht in der Innenstadt.

Maskenpflicht

Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in öffentlichen Einrichtungen bleibt im bisherigen Umfang bestehen.

Strafen und Bußgelder

Bei Verstöße gegen die einzelnen Verordnungen drohen drastische Strafen sowohl für die verstoßenden Personen wie auch für die Einrichtungen, in denen der Verstoß stattfand. Auch das Vorzeigen eines gefälschten Impfausweises steht mittlerweile unter Strafe.

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Verwendete Quellen:

  • Ab 24. November 2021 gültige Corona-Regelungen des Landes NRW (Link)