Regeln ohne Grenzen: Die neuen Corona-Indikatoren in NRW

(Foto: Matthew Waring/Unsplash)

Die 7-Tage-Inzidenz als alleiniges Maß für neue Corona-Schutzmaßnahmen hat ausgedient. Das wurde bereits im August von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) angekündigt und nun auch vom Land Nordrhein-Westfalen in einer neuen Corona-Schutzverordnung festgelegt. Doch was da genau am Freitag, 10. September, festgelegt wurde und ab Montag, 13. September, gilt, ist alles andere als klar oder nachvollziehbar.

Doch von vorne: Neben der 7-Tage-Inzidenz, also der Anzahl der neuen Corona-Infektionen in den vergangenen sieben Tagen pro 100.000 Einwohner:innen, sollen künftig diverse weitere Werte darüber entscheiden, ob Maßnahmen gelockert oder verschärft werden. Zum einen ist dies die „7-Tage-Hospitalisierung“, also die Anzahl der in den vergangenen sieben Tagen aufgrund einer Covid-19-Erkrankung eingewiesenen Personen umgerechnet auf 100.000 Einwohner:innen. Und zum anderen der Anteil der Covid-19-Erkrankten an der Gesamtzahl der belegten Betten auf den Intensivstationen.

Nicht in den Pressemitteilungen und Bürger:inneninfos der Landesregierung erwähnt, wohl aber in der Coronaschutzverordnung festgeschrieben, sind als weitere Indikatoren außerdem die Anzahl der geimpften Personen, die Zahl der Todesfälle, die Altersstruktur der Infizierten sowie der R-Wert, also die Anzahl der weiteren Personen, die ein:e Infizierte:r rechnerisch ansteckt.

Unklare Zahlen

Für die Berechnung der unterschiedlichen Werte sollen wie bisher die Daten des Robert-Koch-Instituts (RKI) dienen, bei den Intensivkapazitäten jene des DIVI-Intensivregisters. Wie meine wöchentlichen und täglichen Betrachtungen der Werte in Hagen schon lange zeigen, besteht durch Meldeverzögerungen bereits bei der Inzidenz oft ein großer Unterschied zwischen den tatsächlich in Hagen registrierten und den schließlich beim RKI gemeldeten Neuinfektionen. Noch größer ist jedoch offenbar der Unterschied bei der Hospitalisierung. Wie sich beispielsweise in dieser Woche wieder zeigt, scheint die Meldung an das DIVI durch die lokalen Krankenhäuser nicht immer zu funktionieren. Die Stadt Hagen fragt einmal wöchentlich direkt bei allen Krankenhäusern deren Bettenbelegung mit Covid-19-Patient:innen ab – und hat dabei zuletzt eine doppelt so hohe Intensivbelegung ermittelt, wie sie das DIVI-Intensivregister am selben Stichtag angibt.

Keine Grenzwerte

Klingt also nach komplizierter Mathematik, gegen die sogar die Rentenberechnung einfach wirkt. Und das ist es wohl auch, weshalb die Landesregierung zwar festgelegt hat, woran sich künftige Maßnahmen orientieren sollen – jedoch keinerlei Grenzwerte bestimmt. So ist in der aktuellen Corona-Schutzverordnung auch der letzte klare Wert für eine Verschärfung oder Lockerung – die Inzidenz von 35 – entfallen. Stattdessen wurden die „Über 35“-Regelungen nun allgemein festgeschrieben und gelten allgemein bis 8. Oktober. So will das Land NRW rechtzeitig vor den Herbstferien die allgemeine Lage bewerten und gegebenenfalls neue Regeln erlassen.

Eine Pressemitteilung der Landesregierung zitiert NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU) mit folgenden Worten: „So sehr ich nun ein Freund einfacher und leicht verständlicher Regelungen bin: In der aktuellen Situation mit einer völlig unterschiedlichen Entwicklung bei Geimpften und nicht Geimpften oder auch in den verschiedenen Altersgruppen ist die Betrachtung vielfältiger Faktoren der richtige Weg. Wir wissen schlicht noch zu wenig darüber, wie sich das Impfgeschehen auf die Dynamik einer möglichen Herbstwelle auswirkt, als dass wir uns auf starre Werte festlegen können. Auf pauschale Grenzwerte haben wir daher zum jetzigen Zeitpunkt verzichtet.“

Maskenpflicht und 3G: Das gilt ab 13. September in NRW

Von Montag, 13. September, bis Freitag, 8. Oktober 2021 (letzter Schultag vor den Herbstferien) gelten in NRW weiterhin die aktuellen allgemeinen Regelungen sowie deren Verschärfung, die bislang bei einer Kreis- oder Landesweiten Inzidenz über 35 gegolten haben. Insbesondere regeln diese die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes in den meisten öffentlich zugänglichen Einrichtungen sowie die 3G-Regelung (Zutritt nur für nachweislich negativ Getestete, Genesene oder Geimpfte) in der Innengastronomie und bei der überwiegenden Zahl der in Innenräumen stattfindenden Freizeitangebote.


Verwendete Quellen: