Gesundheitsminister NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (links) und der Intensivmediziner Prof. Dr. med. Gernot Marx stellten die neuen Corona-Regeln am 17. August vor.

Achtung: Die Angaben auf dieser Seite sind veraltet. Die aktuellen Corona-Regeln in NRW und Hagen findest du auf unserer Covid-19-Infoseite.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat eine neue Fassung der Coronaschutzverordnung veröffentlicht. Sie gilt ab Freitag, 20. August. Und wirft im Grund alle bisherigen Regelungen über den Haufen: Die Inzidenzstufen gibt es nicht mehr. Alle Einrichtungen und Geschäfte bleiben grundsätzlich geöffnet. Bei einer Inzidenz über 35 (also aktuell beinahe überall in NRW) wird jedoch für die meisten Freizeitangebote eine Impfung, ein Genesungsnachweis oder ein negativer Coronatest zur Pflicht.

Allgemeine Regelungen

Generell gilt weiterhin die AHA-Regel: Abstand halten (mind. 1,5 Meter im öffentlichen Raum), Hygiene (Hände waschen und desinfizieren, Hust- und Niesetikette) und auch dort, wo keine Maskenpflicht besteht, möglichst mindestens eine Alltagsmaske tragen.

Wer mehr als fünf Tage Urlaub macht und nicht geimpft oder nachweislich von Corona genesen ist, muss bei der Rückkehr an den Arbeitsplatz einen negativen Corona-Test vorweisen.

Unter bestimmten Bedingungen können lokale Behörden die Maßnahmen weiter verschärfen.

Maskenpflicht (mindestens OP-Maske)

Unabhängig von der Inzidenz gilt in NRW weiterhin eine allgemeine Maskenpflicht im öffentlichen Personen Nah- und Fernverkehr (Busse, Bahnen, U-Bahnen, Schulbusse, Taxis, Fähren, Flugzeuge etc.) sowie in allen Innenräumen, die für Kund:innen oder Besucher:innen zugänglich sind.

Weiterhin gilt die Maskenpflicht auch im Freien auf Märkten, in Warteschlangen, Anstell- und Kassenbereichen, an Dienstleistungsschaltern sowie bei allen Open-Air-Veranstaltungen mit mehr als 2.500 Besucher:innen.

Die Maskenpflicht entfällt bei privaten Treffen in Privaträumen sowie unter strengen Bedingungen in verschiedenen Wohn- und Betreuungsangeboten und an Arbeitsplätzen ohne Kund:innenverkehr. Am festen Sitz- oder Stehplatz in der Gastronomie entfällt die Maskenpflicht, wenn die Tische mindestens 1,5 Meter auseinander stehen oder baulich getrennt sind. Und auch in Discos und Clubs besteht keine Maskenpflicht, wenn der Zutritt ausschließlich geimpften oder genesenen Personen erlaubt ist oder ein aktueller negativer PCR-Test (kein Schnelltest!) vorliegt. Auch in Bildungs- und Kultureinrichtungen entfällt die Maskenpflicht, wenn alle Personen immunisiert oder negativ getestet sind und den Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten.

Grundsätzlich von der Maskenpflicht befreit sind weiterhin Kinder bis zum Schuleintritt. Kinder bis 13 Jahren dürfen eine Alltagsmaske tragen, wenn ihnen eine medizinische Maske nicht passt.

3G-Pflicht (genesen, getestet, geimpft)

Von Besucher:innen grundsätzlich und unabhängig der Inzidenz nur mit 3G-Nachweis betreten werden dürfen:

  • Krankenhäuser.
  • Alten- und Pflegeheime.
  • Besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe und ähnliche Einrichtungen.
  • Stationäre Einrichtungen der Sozialhilfe.
  • Sammelunterkünfte für Flüchtlinge.

Inzidenz über 35

Die verschärften Regeln gelten, wenn ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt oder das gesamte Bundesland mehr als fünf Tage am Stück die Inzidenz von 35 überschritten hat. Liegt die Inzidenz wieder mehr als fünf Tage unter 35, entfallen die Verschärfungen.

Bei einer Inzidenz über 35 sind die folgenden Angebote nur noch für Geimpfte, Genesene oder mit einem maximal 48 Stunden alten negativen Schnelltest erlaubt:

  • Alle Bildungs-, Kultur-, Sport- und Freizeitveranstaltungen in Innenräumen.
  • Sport- und Wellnessangebote in Innenräumen.
  • Veranstaltungen im Freien mit mehr als 2.500 Personen.
  • Körpernahe Dienstleistungen (bspw. Friseur:in, Kosmetik, Körperpflege).
  • Innengastronomie.
  • Hotels und andere Beherbergungsbetriebe (ohne Impfung/Genesung muss alle vier Tage ein neuer Test gemacht werden).
  • Touristische Busreisen sowie Fahrten von öffentlichen und freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe.

Liegt die Inzidenz über 35, ist für Personen, die keinen Nachweis über Impfung oder Genesung haben, in den folgenden Fällen sogar ein negativer PCR-Test erforderlich:

  • Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen sowie Tanzveranstaltungen einschließlich privater Feiern mit Tanz.
  • Bordelle, Prostitutionsstätten, Swingerclubs und ähnliche Einrichtungen sowie die Erbringung und Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen außerhalb von Einrichtungen.

Weitere Infos: