Das NRW-Gesundheitsministerium hat die angedachten weiteren Corona-Schutzmaßnahmen der Stadt Hagen genehmigt. Hagen liegt seit fünf Tagen wieder oberhalb einer Inzidenz von 200 – mittlerweile sind wir die einzige Stadt in Nordrhein-Westfalen mit derart hohen Infektionszahlen. Auch bundesweit zählt Hagen seit mehreren Tagen zu den „Top 20“. Innerhalb einer Woche sind 14 Menschen in Zusammenhang mit einer Infektion gestorben.

Folgende Maßnahmen, die über die gültige Coronaschutzverordnung des Landes hinausgehen, werden in einer Allgemeinverordnung der Stadt Hagen geregelt und gelten ab Montag, 1. Februar 2021:

7-Tage-Isolation bei Aufnahme in Pflegeheime

Auch asymptomatische Bewohnerinnen und Bewohner in Pflegeheimen sowie betreute Personen in Einrichtungen werden bei Neuaufnahme aus dem häuslichen Umfeld oder bei Verlegung bzw. Rückverlegung aus dem Krankenhaus für 7 Tage in Einzelunterbringung isoliert untergebracht und mindestens zum Ende dieses Zeitraums auf COVID-19 getestet.

FFP-2-Maskenpflicht für Pflegepersonal

Beim Betreten von Räumen, die dem Aufenthalt von Patientinnen und Patienten oder Bewohnerinnen und Bewohnern dienen, ist von allen Beschäftigten der Voll- und Teilzeitpflege, von ambulanten Pflegediensten sowie von Beschäftigten in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe eine FFP-2-Maske zu tragen.

Maskenpflicht rund um den Hauptbahnhof

Rund um den Hauptbahnhof als Knotenpunkt für den öffentlichen Nahverkehr treffen täglich trotz des Lockdowns zahlreiche Menschen aufeinander. Daher müssen Personen montags bis samstags zwischen 7 und 22 Uhr in den nachfolgend genannten Bereichen der Hagener Innenstadt eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen: Berliner Platz (Bahnhofsvorplatz), Graf-von-Galen-Ring von Bahnhofstraße bis Martin-Luther-Straße, Bahnhofstraße von Graf-von-Galen-Ring bis Stresemannstraße. Dies gilt nicht für Kinder bis zum Schuleintritt und Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können. An bereitgestellten Aschenbechern ist das Rauchen gestattet. Außerdem ist der Verzehr von Nahrungsmitteln nur im Stehen oder Sitzen ohne Mund-Nasen-Schutz gestattet.

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In weiteren Bereichen der Hagener Innenstadt – wie beispielsweise der Fußgängerzone oder dem Friedrich-Ebert-Platz – fehle nach Ansicht der Stadt Hagen die Grundlage, eine Maskenpflicht anzuordnen, da aufgrund des Lockdowns kein Ballungsbereich vorhanden sei und Passanten ausreichend Abstand zueinander einhalten könnten.

Maskenpflicht für Bedienstete im Einzelhandel und Busfahrer:innen

Die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske (OP-Maske, FFP2) besteht unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstands und unabhängig von einer Abtrennung durch Glas oder Plexiglas auch für Beschäftigte im Einzelhandel. Auch für Berufskraftfahrer im Personennahverkehr besteht die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske.

FFP-2-Maskenpflicht für Erwachsene in Kitas

Innerhalb von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen haben erwachsene Personen während des Aufenthaltes in der Einrichtung eine medizinische Maske zu tragen, sofern ein Abstand zu anderen Personen von 1,50 Metern nicht verlässlich eingehalten werden kann. Dies gilt ausdrücklich auch beim Umgang mit zu betreuenden Kindern.

Begrenzung der Teilnehmer an Trauerfeiern auf 30

Die Anzahl der an einer Bestattung oder einem Totengebet unter freiem Himmel teilnehmenden Personen darf 30 nicht überschreiten. Bei der Berechnung der Personenzahl werden Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren nicht mitgezählt.